Satzung

Satzung

 


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „August-Kühn-Verein für die Förderung der Münchner Arbeiterkultur und der Stadtteilkultur im Westend e.V."

(2) Er hat den Sitz in München.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, die Arbeiterkultur in München und die Stadteilkultur im Westend  zu fördern, ihre fortschrittlichen Traditionen zu erhalten und an kulturelle Errungenschaften in München und besonders im Westend zu erinnern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-         die Herausgabe von bisher unveröffentlichten oder vergriffenen Werken von Schriftstellern der Münchner Arbeiterbewegung, besonders von Werken August Kühns als Schriftsteller des Westends. .

-         Wahrnehmung anderer Möglichkeiten, die die Arbeiterkultur in München und die Stadtteilkultur im Westend fördern (die Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereinigungen und Organisationen, wie z.B. des Archivs der Münchner Arbeiterbewegung; die Zusammenarbeit mit Verlagen im Westend, die Organisierung von kulturellen Veranstaltungen im Westend; etc.).

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Kassenprüfung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Diese sind Vorsitzende(r) , Stellvertreter(in) und Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ab einer Summe von 500 Euro ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Der Vorstand informiert die Mitgliedschaft auf jeder Mitgliederversammlung über alle Vereinsangelegenheiten. Zu diesem Zweck gibt er auf jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das  abgelaufene Geschäftsjahr ab.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird, mindestens jedoch einmal jährlich.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung besteht aus 2 Mitgliedern.

(2) Die Kassenprüfung wird auf der Mitgliederversammlung gewählt und überprüft den Rechenschaftsbericht des Vorstandes anhand der Kassenbücher.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Archiv der Münchner Arbeiterbewegung e.V. - das  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.